Für die Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme sind nach wie vor die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verantwortlich. Hierbei sind sie jedoch an das Unionsrecht gebunden. Dieses bezieht sich insbesondere darauf, die Inanspruchnahme der Freizügigkeit sozialrechtlich zu flankieren. Die Vorgaben aus dem Unionsrecht werden durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes konkretisiert. Weil die Vorgaben häufig nur sehr allgemein sind, kommt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein großes Gewicht zu.
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