DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2014.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-06-13 |
Was haben z. B. Philipp Lahm und der Mitarbeiter einer Baufirma gemeinsam? Beide interessieren sich für Fußball. Nur Philipp Lahm verdient damit auch noch Geld. Ob das auch genug ist, kann dahingestellt bleiben. Weil aber ein Profifußballer Geld für sein Fußballspielen bekommt, haben die beiden noch eine andere Gemeinsamkeit. Sie sind beide abhängig beschäftigt. Beide können sich somit der Sozialversicherung nicht entziehen. Auch hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes müssen beide etwas unternehmen. Lediglich bei der Arbeitslosenversicherung gibt es einen Unterschied. Beiträge müssen beide entrichten. Ob der Profifußballer aber Arbeitslosengeld bekommt, ist in der Regel mehr als fraglich.
Fußball und andere Sportarten werden meist in der Freizeit, zur körperlichen Fitness oder als Wettkampf um des Wettkampfs willen betrieben. Was hat die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) mit Sport und speziell mit Fußball zu tun? Sie befasst sich doch hauptsächlich mit dem Gegenteil von Freizeit – mit Erwerbsarbeit und den von ihr ausgehenden Gesundheitsgefahren. Der Beitrag zeigt, wie vielfältig sich dennoch Sport und GUV berühren, und befasst sich besonders mit einigen Problemen der Unfallversicherung des Profisports.
Das Engagement des Einzelnen auf der einen Seite und das Einstehen der Gemeinschaft für die Verletzungen, welche durch dieses Engagement entstehen können, ist eine Frage der Solidargemeinschaft. Eine Frage des Versicherungsschutzes durch die gesetzliche Unfallversicherung. Dass es eines solchen Schutzes bedarf, zeigen die Urteile der Sozialgerichtsbarkeit. Besonders tragische Fälle endeten tödlich. Welcher Schutz hier in welcher Form besteht, ist teilweise schwierig zu beurteilen.
Im Bereich der Pflege erhalten insbesondere die Pflegekräfte tagtäglich viele Informationen über die Pflegebedürftigen, aber auch deren Angehörige. Sensible Daten wie Name, Alter und der Gesundheitszustand werden bekannt. Darüber hinaus erlangen sie häufig auch Einblicke in die Wohn- und Familienverhältnisse sowie die wirtschaftliche Situation. Die Kenntnis dieser Daten ist erforderlich, um sinnvoll eine Pflegeplanung vorzunehmen. Ebenso wichtig ist jedoch auch ein verantwortlicher Umgang mit diesem Wissen. Im Folgenden werden die Grundzüge des Datenschutzrechts mit praxisrelevanten Bezügen zur Pflege dargestellt.
Unterschiedlich gestaltete sich die zahlenmäßige Entwicklung der Arbeits- und Wegeunfälle der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahr 2013. Während die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften und den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand (ohne Schüler-Unfallversicherung) um 45 auf insgesamt 451 (– 9,0 Prozent) und die der tödlichen Wegeunfälle um 74 (– 19,6 Prozent) auf 312 zurückging, stieg die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle um 0,5 Prozent von 885.009 auf 889.276. Noch deutlicher war der Anstieg bei den meldepflichtigen Wegeunfällen.
Auf ein besonderes Jubiläum blickt die gesetzliche Rentenversicherung zurück: Nach dem Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 und dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 erließ der Reichstag vor 125 Jahren – am 22. Juni 1889 – das erste Gesetz zur Invaliditäts- und Altersversicherung. Eine Altersfürsorge hatte es zuvor nur im Bergbau gegeben.
Um die seit mehr als 30 Jahren bestehende Künstlersozialversicherung vor einem möglichen finanziellen Kollaps zu bewahren, sieht der „Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes“ schärfere Kontrollen durch die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) vor. Ein effizientes Prüfverfahren soll in Zukunft die finanziellen Belastungen für Betriebe und Verwaltung verringern und „gleichzeitig Abgabegerechtigkeit herstellen“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Erst zu Jahresbeginn 2014 war der maßgebliche Abgabesatz von 4,1 auf einen Spitzenwert von 5,2 Prozent angehoben worden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 22. Mai 2014 in Berlin das Beratungsverfahren zur operativen Behandlung des Lipödems mittels Fettabsaugung (Liposuktion) eingeleitet und damit einen Antrag der Patientenvertretung angenommen. Das Ergebnis der nun beginnenden Nutzenbewertung entscheidet darüber, ob die Operation künftig ambulant und stationär zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angewendet werden kann, teilte der G-BA mit.
• Abschlag auch bei Verlegung aus dem Ausland? BSG, Urteil vom 17.12.2013 – B 1 KR 57/12 R –
• Wie konkret muss ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X sein? BSG, Urteil vom 13.2.2014 – B 4 AS 22/13 R –
• Heranziehung eines MVZ zur Finanzierung der Erweiterten Honorarverteilung für Ärzte? BSG, Urteil vom 19.2.2014 – B 6 KA 8/13 R –
• Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach dem SGB II BSG, Urteil vom 20.2.2014 – B 14 AS 65/12 R –
• Beginn des Krankengeldanspruchs BSG, Urteil vom 4.3.2014 – B 1 KR 64/12 R –
• Ende des KrankengeldanspruchsBSG, Urteil vom 4.3.2014 – B 1 KR 68/12 R –
• Zur Krankenbehandlung bei Intersexualität BSG, Urteil vom 4.3.2014 – B 1 KR 69/12 R –
• Zahnimplantate wegen Conterganschädigung? BSG, Urteil vom 4.3.2014 – B 1 KR 6/13 R –
• Arbeitslosenversicherung: Leistungsanspruch eines Vertragsfußballspielers während der Laufzeit eines Spielervertrages; Anforderungen an die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt bei einer Tätigkeit, LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.8.2013 – L 18 AL 356/12 –
• Gesetzliche Unfallversicherung – Berufskrankheit gem. BKV Anl. 1 Nr. 2102 – arbeitstechnische Voraussetzung – Belastung der Knie gelenke – haftungsbegründende Kausalität – Meniskusverletzung – Profifußballer der 1. bis 4. Liga, Hessisches LSG, Urt. v. 30.9.2013 – L 9 U 214/09 –
• Betriebsprüfung – Beitragsnachforderung – Amateurfußballspieler – Sportverein – Zuwendung – Arbeitsentgelt – Fahrtkostenersatz – Aufwandsentschädigung – abhängige Beschäftigung, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 12.11.2013 – L 4 KR 383/13 B ER
• Kein Leistungsanspruch ohne Empfehlung des G-BA, SG Augsburg, Urt. v. 10.2.2014 – S 10 KR 199/11 –
• Hauck / Noftz, SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
• Hauck / Noftz, SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
• Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union
+++ Conradis, Sozialrechtliche Folgen von Trennung und Scheidung +++ Wiegand / Hohmann, SchwbVWO Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen – Kommentar +++ Schirmer / Kater / Schneider, Aufsicht in der Sozialversicherung – Ergänzbares Handbuch +++
+++ G-BA Rechtssymposium: Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung, 27. Juni 2014, Berlin +++
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