DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-16 |
Nach langjähriger Diskussion ist am 1. Januar 1995 das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 in Kraft getreten, das mit dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) vor allem die soziale Pflegeversicherung als sogenannte fünfte Säule der Sozialversicherung einführte. Damit feiert die Pflegeversicherung in diesem Jahr ihren 20. Geburtstag, zu dem die Autoren herzlich gratulieren!
Der Versicherungsschutz der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren war in den letzten zwei Jahren Gegenstand zahlreicher, z. T. kontroverser Diskussionen auf Fachebene. Daher werden im folgenden Beitrag besonders wichtige bzw. aktuellere Urteile dargestellt, anhand derer der Versicherungsschutz umrissen werden soll. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf den sog. inneren Ursachen, die am Beispiel von Herzinfarkten zusammen mit der einschlägigen Kausalitätslehre dargestellt werden.
Eine tief greifende Neuregelung brachte der 1. Januar 2015 den gesetzlichen Krankenkassen und ihren Mitgliedern mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG)“. Dabei sank der allgemeine Beitragssatz von 15,5 auf 14,6 Prozentpunkte. Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozentpunkten zu Lasten der Versicherten entfiel. Den Beitragssatz von 14,6 Prozentpunkten teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Neu eingeführt wurde dafür zu Jahresbeginn 2015 ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag; ihn haben allerdings nur die Arbeitnehmer zu entrichten.
Die „Fusionitis“ in der Sozialversicherung, insbesondere bei den gesetzlichen Krankenkassen, ist keineswegs zum Stillstand gekommen. Zum Jahreswechsel 2014/15 verzeichnete allein die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sieben Fusionen, die auf Beschlüssen der Selbstverwaltung beruhen, und die gesetzliche Unfallversicherung einen allerdings vom Gesetzgeber gewollten Zusammenschluss. Derzeit existieren in Deutschland noch 177 selbstständige Sozialversicherungsträger.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) hat nach seiner Einführung im Jahre 2004 zunächst ein Schattendasein gefristet. In den letzten Jahren ist die Vorschrift aber zunehmend in den Blick nicht nur der Arbeitsgerichtsbarkeit, sondern auch der betrieblichen Praxis geraten. Betriebsräte fordern den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zum BEM und die Arbeitsgerichte befassen sich vor allem im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Kündigungen mit der Thematik.
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) beschlossen. Dazu erklärt Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Es geht darum, Krankheiten zu vermeiden, bevor sie überhaupt entstehen. Das gilt für jeden Einzelnen, ist aber genauso ein Anspruch an all diejenigen, die für die Gesundheit anderer mit Verantwortung tragen – in Kitas, Schulen, am Arbeitsplatz oder im Pflegeheim. Ziel muss sein, die Umgebung, in der wir leben, lernen und arbeiten, so zu gestalten, dass sie die Gesundheit unterstützt. Ich freue mich, dass es nach mehreren Anläufen in der Vergangenheit nun einen breiten Konsens darüber gibt, bei der Prävention einen wichtigen Schritt nach vorne zu gehen.“
Das Bundeskabinett hat am 17.12.2014 den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz zielt darauf ab, auch in Zukunft eine gut erreichbare medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten auf hohem Niveau sicherzustellen.
Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung für Ehefrau bei gerechtfertigtem Behandlungsabbruch für seit Jahren im Wachkoma liegenden Ehemann
BSG, Urteil vom 4.12.2014 – B 2 U 18/13 R –
Zusammentreffen von Reha-Maßnahme und Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit – Einheit des Verhinderungsfalls
BAG, Urteil vom 10.9.2014 – 10 AZR 651/12 –
Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes
BGH, Urteil vom 20.1.2015 – VI ZR 137/14 –
Vorinstanzen: AG Weißwasser, Urteil vom 8.8.2013 – 6 C 58/13 –
LG Görlitz, Urteil vom 14.2.2014 – 2 S 174/13 –
Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Regelung im Entwurf des GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (BR-Drucks. 641/14) auseinander, die Rechnungsprüfung des Gesundheitsfonds mit rd. 185 Mrd. Euro (rd. 15 % des Staatshaushalts) Wirtschaftsprüfern als Vorbehaltsaufgabe zu übertragen und zeigt Alternativen auf.
+++ Gegen Korruption im Gesundheitswesen +++ Zulassung von Medikamenten entzogen +++ Die deutsche Krankenhauslandschaft +++ Ab dem Jahr 2017 Leistungen auch für Demenzkranke +++ Die gesetzliche Rente lässt sich spürbar erhöhen +++ Großer Handlungsbedarf beim Krankengeld +++ Kosten in Höhe von 78 Milliarden Euro +++ Bessere Lösung von Konflikten und Missständen +++ Ein nicht erwarteter Überschuss in Milliarden-Höhe +++ Die „Rente mit 63“ bleibt ein Renner +++ Nur noch ein Rentenfreibetrag von 30 Prozent +++ 7,2 Milliarden Euro für Heilmittel +++ Vier neue Berufskrankheiten +++ Nur drei Angebote „tendenziell positiv“ +++ Mehr Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche +++
12. Düsseldorfer Krankenhausrechtstag 12. Mai 2015, Düsseldorf
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