Im sog. Niedriglohnbereich gelten für den Bereich der Sozialversicherung erhebliche Sonderregelungen. So sind zunächst die Regelungen über den Minijob zu beachten (§§ 8, 8a SGB IV). Hier besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit, wenn durch die Entgeltfortzahlung die Minijob-Grenze von 450,– Euro monatlich nicht überschritten wird. In der Rentenversicherung ist zunächst Versicherungspflicht gegeben, der Arbeitnehmer kann aber bei seinem Arbeitgeber die Versicherungsfreiheit beantragen, was in der Praxis die Regel ist. Für alle Sozialversicherungszweige gilt, dass bei einem Überschreiten der 450-Euro-Grenze vom Übergangsbereich gesprochen wird. Seit 1.7.2019 ist dieser Begriff an die Stelle der Gleitzone getreten. Durch die gesetzliche Neuregelung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz) sind zahlreiche Änderungen bei den sog. Midi-Jobbern eingetreten, wobei die Grundsätze der früheren Gleitzone auch beim sog. Übergangsbereich bestehen geblieben sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2020.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-17 |
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