Im folgenden Beitrag wird dem innerhalb der Regelung des § 2 Abs. 1 SGB IX bedeutsamen Aspekt der „Teilhabebeeinträchtigung“ nachgegangen, der den seit dem Jahre 2001 eingeführten Behinderungsbegriff neu konturiert hat. Von Interesse ist dabei das Verständnis dieses unbestimmten Rechtsbegriffes „im Lichte der Grundrechte“ behinderter Menschen. Behinderungen wirken sich in verschiedenen Lebensbereichen unterschiedlich aus. Diese Lebensbereiche sind durchgängig grundrechtlich geschützt, so dass es für die Bestimmung des Ausmaßes einer Behinderung von Bedeutung sein kann, in welchem oder in welchen Lebensbereich(-en) die Funktionsbeeinträchtigung Auswirkungen entfaltet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-01-10 |
Seiten 12 - 20
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: