Im altehrwürdigen Sozialgerichtsgesetz von 1953 gab es zwei völlig nichtssagende Paragraphen. § 53 lautete: „Der Rechtsschutz wird auf Klage gewährt.“ Diese Norm wurde inzwischen aufgehoben, weil dies doch selbstverständlich sei. § 125 lautete: „Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.“ Diese Norm ist noch in Geltung; allerdings sinkt bei steigenden Eingangszahlen die Urteilsquote, also die Anzahl der Streitfälle, die durch ein Gerichtsurteil beendet werden, immer mehr. Einige Beispiele der „alternativen Streiterledigungsmechanismen“ möchte ich hier nennen und zur Diskussion stellen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-20 |
Seiten 287 - 291
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