Seit seiner Einführung stellt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Schüler einen Sonderfall dar, denn anders als beim „Urtyp“ des Arbeitnehmers, der im Wesentlichen versicherungsrechtlich geschützt ist, wenn er fremdwirtschaftlich, nämlich für seinen Arbeitgeber tätig wird, liegt der Schulbesuch nicht im Interesse anderer, sondern zu allererst im eigenen Interesse des einzelnen Schülers. Ein zentrales Abgrenzungskriterium zur Unterscheidung von versicherter und unversicherter Sphäre, die Fremdwirtschaftlichkeit der Tätigkeit, findet sich in der auch Studierende und Kindergartenkinder umfassenden „Schülerunfallversicherung“ (kurz SUV) also gerade nicht. In der allgemeinen Unfallversicherung ist die unfallbringende Verrichtung grundsätzlich dann der versicherten Sphäre zuzurechnen, wenn diese in einem „sachlichen“ (oder „inneren“) Zusammenhang zu der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit steht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2017.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-14 |
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