In der gesetzlichen Unfallversicherung werden Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte gestorben ist (§ 73 Abs. 6 SGB VII). Der Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 48 SGB X bedarf es in diesem Falle nicht, da sich der Rentenbescheid „auf andere Weise“ i. S. des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat. Bedingt durch die gelegentlich nicht rechtzeitige behördliche Kenntnis vom Eintritt des Wegfalltatbestandes, kann es beim Tod des Berechtigten zur Überzahlung der Rente oder anderer Geldleistungen kommen. In der Praxis wird das damit einhergehende Problem der Rückforderung überzahlter Leistungen zumeist bei laufenden Geldleistungen (Renten) auftreten, da kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Krankengeld) i. d. R. rückwirkend gezahlt wird. § 96 Abs. 3 und 4 SGB VII regelt die Rückforderung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, und stellt den öffentlich-rechtlichen Charakter dieses Rückforderungsanspruchs klar. Eine Parallelvorschrift zu den Regelungen des § 96 Abs. 3 und 4 SGB VII findet sich für die gesetzliche Rentenversicherung in § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI. Auf die zuletzt genannten Vorschriften wiederum verweisen § 37 Abs. 2 Satz 4 SGB XI, § 45 Abs. 1 ALG, § 66 Abs. 2 Satz 4 BVG und § 52 Abs. 4 BeamtVG.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-14 |
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