Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII sind Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI gesetzlich unfallversichert. Die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und – soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugutekommen – Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des Elften Buches). Die nachfolgende Übersicht dient der Ergänzung eines umfassenden Überblicksaufsatzes und berücksichtigt dabei auch bislang unveröffentlichte Urteile der Instanzgerichte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2013.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-06-13 |
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