Zur Rücküberweisung der Rente nach Tod des Rentners
Sachverhalt: Der klagende Rentenversicherungsträger zahlte die Altersrente seines Versicherten T. in Höhe von zuletzt monatlich 1.188,90 Euro auf dessen Girokonto bei der beklagten Deutschen Postbank AG. T. starb am 24.1.2012. Am 31.1.2012 wurde noch die für Februar 2012 bestimmte Rentenzahlung auf diesem Konto gutgeschrieben. Die beklagte Bank löste das Girokonto in Kenntnis des Todes des T. am 30.3.2012 auf und überwies das Restguthaben i. H. v. 2.378,43 Euro an Frau V. Am 5.4.2012 forderte der klagende Rentenversicherungsträger von der beklagten Bank zu Unrecht gewährte Rentenleistungen i. H. v. 1.158,57 Euro zurück. Die Beklagte lehnte dies ab, weil das Konto bereits vor Eingang des Rückforderungsverlangens erloschen sei. Das SG hat die Zahlungsklage abgewiesen. Das LSG hat das SG-Urteil geändert, die Beklagte zur Zahlung von 1.158,57 Euro verurteilt.
BSG, Urteil vom 24.2.2016 – B 13 R 22/15 R –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-14 |
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