Kein Widerruf eines irrtümlichen Anerkenntnisses im Gerichtsverfahren
Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Das am gleichen Ort ansässige Klinikum L. nahm den bei der beklagten AOK Versicherten am 30.4.2007 auf. Das Klinikum L. sah sich zur Behandlung der Hygrome im Schädel nicht in der Lage und verlegte den Versicherten zur Klägerin. Diese behandelte ihn in ihrer Sektion Neurotraumatologie und Wirbelsäulenchirurgie stationär mit Bohrlochtrepanation beidseits und subduralen Drainagen. Die Beklagte lehnte es ab, hierfür zu zahlen: Die erbrachten klassisch neurochirurgischen Leistungen gehörten nicht zum Versorgungsauftrag der Klägerin.
BSG, Urteil vom 8.9.2015 – B 1 KR 1/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-14 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: