Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung für Ehefrau bei gerechtfertigtem Behandlungsabbruch für seit Jahren im Wachkoma liegenden Ehemann
BSG, Urteil vom 4.12.2014 – B 2 U 18/13 R –
Hinterbliebene, die einen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerechtfertigten Behandlungsabbruch vornehmen, können eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Dezember 2014 zugunsten einer Ehefrau entschieden, die bei ihrem seit Jahren im Wachkoma liegenden Ehemann die Magensonde entfernt hatte. In einem solchen Ausnahmefall greift der gesetzliche Leistungsausschluss für Personen, die vorsätzlich den Tod des Versicherten herbeigeführt haben, nicht durch. Der 1943 geborene Ehemann der Klägerin wurde im September 2006 auf dem Heimweg von der Arbeit mit dem Fahrrad von einem Motorrad erfasst und schlug mit dem Kopf auf der Bordsteinkante auf. Hierbei zog er sich unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma zu und verlor das Bewusstsein. Als Folge des Schädelhirntraumas bestand ein dauerhaftes Wachkoma; willkürliche Reaktionen waren nicht mehr möglich. Der Versicherte war vollständig auf pflegerische Hilfe angewiesen und wurde künstlich über eine Magensonde ernährt. Ende 2006 wurde er zur zustandserhaltenden Pflege in ein Wachkomazentrum verlegt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-16 |
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