Arbeitsunfall beim Gassigehen mit Hund während einer Telefonbereitschaft?
BSG, Urteil vom 26.6.2014 – B 2 U 4/13 R –
Sachverhalt: Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Arbeitsunfalls. Die Klägerin war als Altenpflegerin arbeitsvertraglich verpflichtet, ein Rufbereitschaftshandy bei sich zu führen, auf diesem Handy eingehende Anrufe entgegenzunehmen und ihren Wohnbezirk nicht zu verlassen. Sie unternahm während ihrer Rufbereitschaft einen Spaziergang mit ihrem Hund. Beim Überqueren einer Straße klingelte das ihr überlassene Rufbereitschaftshandy. Die Klägerin nahm das Telefonat an. Kurz darauf übersah sie eine schneebedeckte Bordsteinkante. Die Klägerin stürzte und zog sich dabei eine Knöchelfraktur zu. Die beklagte Unfallkasse lehnte es ab, dieses Geschehen als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil es ohne die eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Spaziergangs nicht zur Verletzung gekommen wäre. Das SG hat diese Verwaltungsentscheidung aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Leistungen aufgrund des Arbeitsunfalles zu zahlen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt wird, dass das Ereignis vom 10.1.2010 ein Arbeitsunfall ist. Die als Beschäftigte versicherte Klägerin habe sich unfallbedingt verletzt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-13 |
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