Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes
BGH, Urteil vom 20.1.2015 – VI ZR 137/14 –
Vorinstanzen: AG Weißwasser, Urteil vom 8.8.2013 – 6 C 58/13 –
LG Görlitz, Urteil vom 14.2.2014 – 2 S 174/13 –
Der Kläger, der in der Einrichtung der Beklagten stationär behandelt worden ist, nimmt diese und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. An einen der Ärzte konnte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte. Nach der Korrektur des Namens war die Zustellung erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes. Dies lehnte die Beklagte ab.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.02.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-16 |
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