Keine Opferentschädigung nach Biss eines Polizisten LSG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 9.1.2015 – L 4 VG 5/14 –
Opferentschädigung kann vom Staat nicht verlangen, wer einen Polizisten während einer erkennungsdienstlichen Behandlung beißt und dann durch eine Reflexhandlung des Polizisten zu Schaden kommt. Das hat der 4. Senat des Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden. Eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz wäre nur möglich gewesen, wenn vom Polizeibeamten ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff ausgegangen wäre. Davon konnte sich das Gericht nicht überzeugen. Zwar machte der Kläger geltend, er sei bei der Fixierung durch den Beamten getreten worden und habe diesen nur gebissen, um weitere Tritte abzuwehren. Dies konnte aber weder durch die Aussagen der weiteren anwesenden Polizeibeamten, noch durch ein vom Gericht eingeholtes ärztliches Gutachten bestätigt werden. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der dokumentierten Verletzungen deutlich mehr für die Aussage des Polizeibeamten sprach, der behauptete, er sei während der Fixierung des Klägers auf einer Liege von diesem gebissen worden und dann so unglücklich auf diesen gefallen, dass der Kläger sich den Kopf anschlug und sich dabei das Nasenbein brach.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.04.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-14 |
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