Der Gesetzgeber hat das Transplantationsgesetz in den vergangenen Monaten gleich mehrfach punktuell geändert. Zum einen wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes die europäische Richtlinie über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe umgesetzt und das Transplantationsgesetz in organisationsstruktureller Hinsicht modifiziert. Zum anderen wurde mit dem Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz die so genannte Entscheidungslösung eingeführt. Während das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und sonstiger Vorschriften demgegenüber lediglich Anpassungen an Änderungen des Arzneimittelgesetzes enthielt, reagierte der Gesetzgeber zuletzt mit Art. 5d des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung auf den bekannt gewordenen Manipulationsverdacht in mehreren Transplantationszentren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2013.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-08-16 |
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