Fragen des Datenschutzes ergeben sich in der gesetzlichen Unfallversicherung in besonderer Weise, weil sie in größerem Umfang auf personenbezogene Daten, insbesondere zu medizinischen Befunden, angewiesen ist als sonstige Zweige der Sozialversicherung. Im Vordergrund des für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Datenschutzrechtes steht § 200 SGB VII, und hier insbesondere § 200 Abs. 2 SGB VII. Gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII soll der Unfallversicherungsträger vor Erteilung eines Gutachtenauftrages dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren. Damit ist dem Versicherten die Möglichkeit eingeräumt worden, der Datenübermittlung an den Gutachter zu widersprechen. Die Vorschrift des § 200 SGB VII ist bisher wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen. Nunmehr hat das Bundessozialgericht in einer neuen Entscheidung (vom 18.1.2011) Aussagen zu § 200 SGB VII getroffen, die – insbesondere zum Beweisverwertungsverbot – seine früheren Hinweise in Frage stellen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-07-15 |
Seiten 211 - 212
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