Leistet ein Sozialversicherungsträger oder ein Träger der Sozialhilfe anlässlich eines Unfalls oder sonstigen Schadens, den ein anderer (Schädiger) verursacht hat, so hat er gegen den Schädiger Anspruch auf Schadensersatz. Der diesbezügliche Anspruch des Leistungsempfängers geht auf den Versicherungsträger bzw. Sozialhilfeträger über (Forderungsübergang, auch als Rechtsübergang bezeichnet; vgl. § 116 Abs. 1 SGB X). Durch diesen Rechtsübergang erwirbt der Leistungsträger den Schadensersatzanspruch des Versicherten, aber nur insoweit, als er – der Leistungsträger – Leistungen anlässlich des Schadensfalles erbracht hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.08.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-08-01 |
Seiten 225 - 229
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