Mit Urteilen vom 12.5.2009 und 9.11.2010 hat der für die gesetzliche Unfallversicherung zuständige 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) den zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls zuweilen maßgeblichen Begriff der „gemischten Tätigkeit“ tatbestandlich verändert und zugleich den ebenfalls auf die Handlungstendenz bzw. den inneren Zusammenhang abzielenden Begriff der „gemischten Motivationslage“ eingeführt. Der nachstehende Beitrag erläutert, was es mit diesen neuen Begrifflichkeiten auf sich hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-07-15 |
Seiten 203 - 208
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