Am Anfang stand ein guter Gedanke, der Gedanke der Prävention. Die „Hartz-Kommission“ stellte seinerzeit nämlich fest, dass sich Arbeitnehmer bis dahin im Normalfall erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt meldeten, das Arbeitsamt also von der Arbeitslosigkeit erst erfuhr, wenn sie bereits eingetreten war. Die Zeit zwischen Kündigung und Eintritt der Arbeitslosigkeit blieb damit ungenutzt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-08-10 |
Seiten 230 - 233
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