Qualität und Wirksamkeit der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen. Hier werden Ausnahmen bei lebensbedrohlichen und vergleichbaren Erkrankungen gemacht (§ 2 Abs. 1a SGB V). Es ist aber anzunehmen, dass dadurch keine klare Rechtslage geschaffen worden ist. Aus der aktuellen Rechtsprechung zu diesem Komplex ist das Urteil des LSG Hessen vom 17. 4. 2012 zu erwähnen. Das Urteil beschäftigt sich mit den Grenzen des ausgeweiteten Anspruchs.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2012.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-14 |
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