Das in § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG für die Zulässigkeit des Widerspruchs im Bereich der Sozialverwaltung enthaltene Schriftformerfordernis wird durch § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB I relativiert. Danach kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform grundsätzlich durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn das insoweit verwendete elektronische Dokument (in diesem Fall das Widerspruchsschreiben) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Für den Bürger stellt diese Möglichkeit nicht nur regelmäßig, sondern gewiss in 99,9 Prozent aller Fälle eine unüberwindbare Hürde dar. Kein Versicherter verfügt als „Normalbürger“ über eine (Zusatzkosten verursachende) elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz, und daran wird sich auch künftig nichts ändern. Angesichts dessen läuft das selbstdeklariert bürgerfreundliche elektronische Zugangsrecht zur Sozialverwaltung zumindest in diesem wichtigen Teilbereich derzeit ins Leere. In jüngster Zeit häufen sich daher die Fälle, in denen jene Normalbürger, also die vielen Nichtbesitzer einer qualifizierten elektronischen Signatur, versuchen, ihr Recht dadurch zu erstreiten, dass sie (nachvollziehbar bequemer) ihren Rechtsbehelf auf andere Weise, ohne qualifizierte elektronische Signatur, einreichen. Der nachstehende Beitrag schildert, wie insoweit vorgegangen wird und wie die Rechtsprechung darauf bislang unterschiedlich reagiert hat. Er schließt mit einer Stellungnahme des Verfassers.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-14 |
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