Sachverhalt: Die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien freiwillig versicherten Arbeitnehmer sind während der Elternzeit nach § 15 BEEG beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung vorliegen. Werden die Voraussetzungen der Familienversicherung nicht erfüllt, sind Beiträge entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu entrichten. Dieser, das Verhältnis von Beitragspflicht und Beitragsfreiheit betreffende Grundsatz gilt auch bei Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber im Rahmen des Firmenzahlerverfahrens. Dabei wird allerdings mit Abgabe der Unterbrechungsmeldung zu Beginn der Schutzfrist oder der Elternzeit aus Anlass der Unterbrechung der Arbeitsentgeltzahlung dokumentiert, dass das Firmenzahlerverfahren – ungeachtet einer Beitragsfreiheit oder einer Beitragspflicht für die Dauer der Elternzeit – unterbrochen ist, d. h. die ggf. zu zahlenden Beiträge vom Mitglied zu erheben sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-01-10 |
Seiten 23 - 25
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