Der Aufsatz setzt den in der WzS 09.20 (S. 259–266) erschienenen Beitrag fort. Nur wenn ein Gerichtsverfahren eine unangemessene Dauer hat, kommt nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Entschädigung für die Verfahrensbeteiligten in Betracht. Erläutert wird in Teil II, wann ein Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit als überlang anzusehen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2020.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-14 |
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