Die gesetzliche Unfallversicherung und das Soziale Entschädigungsrecht mit dem Bundesversorgungsgesetz als Kernbereich des Sozialen Entschädigungsrechts weisen insofern Gemeinsamkeiten auf, als der von ihnen erfasste Personenkreis leistungsberechtigt wird, wenn er in seiner körperlichen Integrität verletzt ist. Beiden Systemen ist weiterhin gemeinsam, dass sie ein differenziertes Leistungsgefüge haben und ihre Leistungen nicht voraussetzungslos zur Verfügung stellen. Gemeinsamkeiten lassen sich darüber hinaus auch einzelnen Vorschriften entnehmen, wie sich bei der Gegenüberstellung der Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe in beiden sozialen Systemen feststellen lässt, insbesondere dadurch – wie mit diesem Beitrag aufgezeigt werden soll –, dass in dem einen System Grundsätze bzw. Verfahrensweisen des anderen Systems herangezogen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-15 |
Seiten 278 - 280
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