Die Unfallversicherung ist – nach der Krankenversicherung – der älteste Zweig der deutschen Sozialversicherung. Wie alle Zweige soll sie zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit beitragen, ein menschenwürdiges Dasein sichern und besondere Belastungen des Lebens abwenden oder ausgleichen. Die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Unfallversicherung obliegt dem deutschen Gesetzgeber. Hierbei ist dieser aber nicht völlig frei, sondern eingebunden in die Vorgaben des Unionsrechts. Zu dessen zentralen Vorgaben gehört die Förderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Selbstständigen, wie sie im Primärrecht – insbesondere Art. 45 und 48 AEUV – und im Sekundärrecht – insbesondere VO (EG) Nr. 883/2004 2 – für die Mitgliedstaaten verpflichtend festgelegt sind. Die Inanspruchnahme der Freizügigkeit darf nicht an territorialen Begrenzungen, die ein Charakteristikum der Sozialsysteme wohl der meisten Mitgliedstaaten ist, scheitern. Diese Begrenzungen sollen durch das Unionsrecht jedenfalls ein Stück weit aufgebrochen werden.
Im Folgenden soll untersucht werden, wie und in welchem Umfang die Leistungen der Unfallversicherung in europäische Vorgaben eingebunden sind und welche Auswirkungen die Rechtsprechung des EuGH auf diese Leistungen hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2020.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-15 |
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