Gemäß § 73 Abs. 1 SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist; die Übermittlung ordnet der Richter an (§ 73 Abs. 3 SGB X). Es kann geschehen, dass sich während eines Ermittlungsverfahrens die Strafverfolgungsbehörde an den Versicherungsträger mit der Bitte um Mitteilungen zur Rentenhöhe bzw. zu einer Rentennachzahlung wendet; dies gilt vornehmlich dann, wenn die Strafverfolgung durch Begehung von Vermögensdelikten (z.B. Betrug) veranlasst worden ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2008.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-02-01 |
Seiten 44 - 45
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