Vor nunmehr etwa vier Jahren – zum 3.12.2011 – ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24.11.2011 in Kraft getreten. Neu eingefügt wurde damals in das GVG § 198, der Regelungen zu dem Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren enthält. Gleichzeitig wurde § 202 SGG geändert und ein Verweis auf die Vorschriften des Siebzehnten Titels des GVG aufgenommen, der durch § 198 GVG eingeleitet wird. Seither ist insbesondere die Sozialgerichtsbarkeit von einer im Verhältnis zu den anderen Gerichtsbarkeiten großen Zahl an Entschädigungsklagen betroffen, so dass das BSG zwischenzeitlich mehrfach Gelegenheit hatte, § 198 GVG näher zu beleuchten und zu konkretisieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-14 |
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