Im nachfolgenden Beitrag wird die Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz in den Mittelpunkt gerückt. Dabei werden in diesem Zusammenhang bedeutsame unbestimmte Rechtsbegriffe näherer Betrachtung zugeführt, wobei hier aufzuzeigen sein wird, dass sich im Wege der Auslegung Ergebnisse erzielen lassen, die unter Gesamtbetrachtung der Rechtsordnung interessengerecht erscheinen. Ausgangspunkt sind daher, wie die folgende Überschrift erkennen lässt, die Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen und sodann eine beispielhafte Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt zur Bewertung vermeintlich „leichter“ Schädigungsfolgen im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-11-01 |
Seiten 326 - 333
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