Eine bestandskräftige Entscheidung eines Sozialleistungsträgers bleibt wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. So bestimmt § 39 Abs. 2 SGB X die Bestandskraft von Verwaltungsakten im Sinne des § 31 SGB X. Unabhängig vom rechtlichen Gehalt einer Entscheidung, insbesondere unabhängig von deren Rechtmäßigkeit, wird somit die Verbindlichkeit vorgeschrieben, wenn nicht die „anderweitige Aufhebung“ im Widerspruchsverfahren oder durch die Sozialgerichtsbarkeit vollzogen wird. Neben eben dieser Möglichkeit der Aufhebung eines Verwaltungsaktes sieht das Verfahrensrecht der Sozialleistungsträger, mithin das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches in den §§ 44 bis 48 SGB X die Aufhebung einer Behördenentscheidung durch eben die den Ursprungsbescheid erteilende Ausgangsbehörde selbst vor. Genauer wird hierzu unter nachstehend I. ein Überblick gegeben, bevor dann unter II. die einzelnen Instrumentarien vorgestellt werden unter Berücksichtigung auch der aktuellen Entwicklung in der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2008.04.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-04-01 |
Seiten 105 - 117
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: