Eine tief greifende Neuregelung brachte der 1. Januar 2015 den gesetzlichen Krankenkassen und ihren Mitgliedern mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG)“. Dabei sank der allgemeine Beitragssatz von 15,5 auf 14,6 Prozentpunkte. Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozentpunkten zu Lasten der Versicherten entfiel. Den Beitragssatz von 14,6 Prozentpunkten teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Neu eingeführt wurde dafür zu Jahresbeginn 2015 ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag; ihn haben allerdings nur die Arbeitnehmer zu entrichten. Er wird vom Bruttolohn abgezogen. Seine Höhe kann die einzelne Krankenkasse im Rahmen ihrer dafür eingeräumten Beitragssatzautonomie durch ihre Selbstverwaltung (= Verwaltungsrat) selbst festlegen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-16 |
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