Ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewendet worden ist und Sozialleistungen deswegen nicht erbracht worden sind. Die Regelung gilt auch für unanfechtbare Entscheidungen. Ermessen hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung ist nicht eingeräumt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2007.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-04-01 |
Seite 117
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: