NUB dürfen in der ambulanten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zulasten der Krankenkassen nicht erbracht werden. Es handelt sich dabei um NUB, deren
– diagnostischer und therapeutischer Nutzen sowie
– medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit
nicht anerkannt sind. Die Anerkennung wird durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien ausgesprochen. Fehlt es daran, haben Versicherte keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen; die Krankenkasse darf diese Leistung nicht erbringen (Erlaubnisvorbehalt). Ausnahmen von diesem Erlaubnisvorbehalt sind durch die Rechtsprechung bei einem Systemmangel oder Systemversagen oder bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung anerkannt. Im Rahmen einer Krankenhausbehandlung können NUB angewendet werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss dem nicht in einer Richtlinie widerspricht (Verbotsvorbehalt).
BSG, Urteil vom 17.2.2010 – B 1 KR 10/09 R –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-10 |
Seiten 211 - 212
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