Elterngeld, Zwillinge, beide Eltern in Elternzeit, Anspruch auf 14 Monatsbeträge für jedes Kind, Einkommensermittlung, Abzug von Kirchensteuer, religiöse Diskriminierung, Gleichheitssatz
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 6, 2 Abs. 7, 3 Abs. 1 Satz 4, 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 4 Abs. 3 Satz 2, 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG vom 5. 12. 2006,
§ 3 Abs. 1 S. 2 BErzGG,
Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 140 GG,
Art. 137 Abs. 6 WRV,
Art. 3 Abs. 2 KiStG BY 1994,
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG
BSG, Urteile vom 27. 6. 2013 – B 10 EG 3/12 R, B 10 EG 8/12 R *
Leitsätze:
1. Eltern von Zwillingen, die beide die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld erfüllen, steht für jedes Kind Elterngeld in gesetzlichem Umfang (von bis zu 14 Monatsbeträgen zuzüglich Mehrlingszuschlag) zu.
2. Der Abzug der Kirchensteuer bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgebenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit stellt keine Diskriminierung des Berechtigten wegen seines religiösen Bekenntnisses dar und verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2013.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-15 |
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