Eine Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse durch den Versicherten zu melden (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V; die Vorschrift wird nicht bei stationärer Krankenhausbehandlung angewendet). Wird die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb einer Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldet, ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Meldung der Krankenkasse nicht vorliegt. Die Meldefrist verlängert sich auf den nächstfolgenden Werktag, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-01-01 |
Seiten 29 - 30
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