Kostenerstattung durch die Krankenkasse: Eine Kostenerstattung anstelle einer Sach- oder Dienstleistung ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich. Ergänzend dazu erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen an. Dazu gehören lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankungen, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht existieren, oder das Systemversagen. Von einem Systemversagen ist auszugehen, wenn neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden nicht oder nicht rechtzeitig zugelassen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-08-10 |
Seiten 247 - 248
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