Ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen kündigt (z.B. fristlos aus wichtigem Grund), dann endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 8 Abs. 2 EFZG).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-06-01 |
Seite 176
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