Bekanntgabe eines Verwaltungsakts und Zugangsfiktion: Ein Verwaltungsakt ist den Beteiligten des Verwaltungsverfahrens bekannt zu geben. Der Verwaltungsakt wird mit der Bekanntgabe wirksam. Damit ist der Verwaltungsakt als staatlicher Hoheitsakt existent; er kann einerseits angefochten werden (äußere Wirksamkeit) und löst andererseits bestimmte Rechtswirkungen aus (innere Wirksamkeit). Für den Sozialversicherungsträger ist der Verwaltungsakt nunmehr bindend und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Der Verwaltungsakt entfaltet eine Tatbestandswirkung, die von anderen inländischen Behörden und Gerichten zu beachten ist. Schließlich beginnt mit der Bekanntgabe der Lauf von Rechtsbehelfsfristen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-10-15 |
Seiten 309 - 310
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