Aktuelle Gutachten und Diskussionen mit dem Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde setzen sich kontrovers mit der Frage auseinander, ob Darlehen für gemeinnützige Zwecke breiter gestreut in Mittel der Rücklage eines Sozialversicherungsträgers oder nur für Trägeraufgaben ausgereicht werden dürfen. In Zeiten, in denen sich der erzielbare Zinssatz bei der Vorhaltung der Rücklagemittel der Nulllinie nähert bzw. die Vermögensvorhaltung mit sog. Negativzinsen belastet wird, sind alternative Anlageformen gefragt, insbesondere wenn die Anlage rentierlich oder mit sozialen, gemeinnützigen Zwecken verbunden ist. Ferner könnte es attraktiv sein, das vorgeschriebene Rücklagesoll durch Forderungen aufzufüllen, die im Aufgabenbereich des Trägers liegen und das Verwaltungsvermögen entlasten. Allerdings widersprechen beliebige Anlagen in dem wachsenden Markt gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und Non-Profit-Organisationen zulasten von Ertrag und Sicherheitserfordernissen dem konservativ, auf Sicherheit ausgerichteten Vermögensrecht der Sozialversicherung. Der Beitrag geht der Frage nach, ob eine Ausdeutung der gesetzlichen Vorgaben zur Anlage in gemeinnützige Darlehen die Beschränkung auf Trägeraufgaben gebietet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2017.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-17 |
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