Dem Phänomen „Burn-out“, einem beruflich bedingten Ausgebranntsein und Erschöpfungszustand, wird gesellschaftlich und medial große Aufmerksamkeit gezollt. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob ein „Burn-out-Syndrom“ oder generell arbeitsbedingte psychische Erkrankungen als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt und entschädigt werden können. Nach geltender Rechtslage (de lege lata) können psychische Erkrankungen wegen des das gesamte Sozialrecht beherrschenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes nicht entschädigt werden, weil eine Rechtsgrundlage fehlt. Auch die Anerkennung als „Wie-BK“ gem. § 9 Abs. 2 SGB VII kommt nicht in Betracht. Der Gesetz- und Verordnungsgeber könnte wohl die erforderliche Rechtsgrundlage in Form einer anerkannten Berufskrankheit nach der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung schaffen (de lege ferenda), soweit er den ihm vorgegebenen weiten Ermächtigungsrahmen nicht überschreitet. Allerdings würde auch die konkrete Normformulierung einer entsprechenden neuen „Psycho“-Berufskrankheit erhebliche Probleme aufwerfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2012.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-07 |
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