Wenig bemerkbar und noch weniger bemerkt hat das BSG kürzlich entschieden, dass Beitragsbescheide in der gesetzlichen Unfallversicherung der vorherigen Anhörungspflicht unterlägen (§ 24 Abs. 1 SGB X). Daraus ergeben sich Fragen, die von ranghohen verfassungsrechtlichen bis zu banalen verwaltungspraktischen reichen. Ihnen wird hier nachgegangen. Soweit dabei das Gewicht der Anhörungspflicht als kein schweres erscheint, bezieht sich das, dies sei betont, allein auf den Beitragsbescheid.
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