Vor über einem Jahrzehnt hat das Alterseinkünftegesetz die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Bezüge neu geregelt, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 6. März 2002 den Anstoß dazu gegeben hatte. In einer Übergangszeit von 2005 bis 2040 werden die Renten in die „nachgelagerte Besteuerung“ überführt, das heißt die Beiträge zur Rentenversicherung sind steuerfrei; dafür müssen aber später die Renteneinkünfte selbst versteuert werden. Je später die Rente beginnt, desto höher ist der zu versteuernde Anteil der Rente. So lag der steuerpflichtige Anteil im Dezember 2004 noch bei 50 Prozent. Im Jahr 2014 waren es bereits 68 Prozent. 2020 werden es 80 Prozent und dann – im Ein-Prozent-Verfahren pro Jahr – 100 Prozent der Jahresbruttorente sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-16 |
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