Die Abfindung ist in der gesetzlichen Unfallversicherung in den Vorschriften der §§ 75 bis 80 SGB VII geregelt. Hiernach können Verletzte sowie deren Hinterbliebene für die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in den in den §§ 75 ff. SGB VII aufgeführten Fällen mit einer Einmalzahlung abgefunden werden. Die Abfindung im Sozialen Entschädigungsrecht ist in den Vorschriften der §§ 72 bis 80 BVG und in § 44 BVG geregelt. In beiden Rechtsgebieten ist für den Fall der Wiederheirat eine besondere Regelung getroffen worden (in der gesetzlichen Unfallversicherung § 80 SGB VII, im Sozialen Entschädigungsrecht § 44 BVG). Beiden sozialen Systemen ist gemeinsam, dass eine Abfindung einen Antrag des Versicherten/Beschädigten voraussetzt und ihre Gewährung im Ermessen des Unfallversicherungsträgers/der Versorgungsverwaltung steht. Eine Abfindung mit einer Gesamtvergütung (§ 75 SGB VII) ist dem Sozialen Entschädigungsrecht fremd.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-12-01 |
Seiten 371 - 373
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